Telefonische Beratung:
07722 / 4006
Mo-Fr 09 - 18 Uhr, Sa 09 - 13 Uhr


>>> 10% Oster-Rabatt auf Weine & Winzersekte <<<


Qualitätsstufen

Tafelwein

Als Tafelwein wird definiert wenn er

  • ausschließlich aus empfohlenen, zugelassenen und vorübergehend zugelassenen Rebsorten stammt.
  • bei etwaiger Anreicherung einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 grad und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 grad aufweist,
  • einen in Weinsäuere ausgedrückten Gesamtsäueregehalt von mindestens 4,5g/l hat,

Tafelwein muß für dieses Weinbaugebiet einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 6 grad = 50 grad Oechsle aufweisen und als „Deutscher Tafelwein“ bezeichnet werden.


Qualitätswein

Inländischer Wein darf als „Qualitätswein“ oder „Qualtitätswein b.A.“ gekennzeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Voraussetzung zur Erteilung der Prüfungsnummer ist, dass

  • die verwendeten Weintrauben ausschließlich von empfohlenen und zugelassenen Rebsorten stammt,
  • der aus den verwendeten Weintrauben gewonnene Most ein Mindestausgangsmostgewicht hat,
  • der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 grad = 56g/l beträgt,
  • der Qualitätswein einen Mindestgesamtalkoholgehalt von 9 grad = 71g/l aufweist,
  • konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt und eine Konzentrierung nicht vorgenommen wurde,
  • der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern und bei Angabe einer Rebsorte für diese Rebsorte typisch ist,
  • der Wein im übrigen den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Wird ein badischer Wein als „Qualitätswein“ oder „Qualitätswein b.A.“ gekennzeichnet, ist die erteile Prüfnummer hinzuzufügen und die Herkunft zumindest durch Angabe des bestimmten Anbaugebietes „Baden“ kenntlich zu machen.


Qualitätswein mit Prädikat

Inländischer Wein darf als „Qualitätswein mit Prädikat“ in Verbindung mit einem „Prädikat“ gekennzeichnet werden, wen ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer Prüfungsnummer zuerkannt worden ist. Voraussetzung für die Zuteilung der Prüfungsnummer ist, dass

  • die verwendeten Weintrauben ausschließlich aus empfohlenen und zugelassenen Rebsorten stammen.
  • die verwendeten Weintrauben in einem einzigen Bereich geerntet worden sind und im bestimmten Anbaugebiet Baden zu Wein verarbeitet worden sind,
  • der aus den verwendeten Weintrauben gewonnene Most ein Mindestausgangsmostgewicht hat,
  • li> der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 grad = 55g/l, bei Beeren- und Trockenbeerenauslesen mindestens 5,5 grad = 44g/l beträgt,
  • der Qualtitäswein mit Prädiket einen Mindestgesamtalkoholgehalt von 9 grad = 71g/l aufweist,
  • li> eine Erhöhung des Alkoholgehaltes nicht vorgenommen worden ist,
  • der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern und bei Angabe einer Rebsorte für diese Rebsorte typisch ist,
  • ein mit einem Prädikat gekennzeichneter Wein nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgender 1. Januar in den Verkehr gebracht wird,
  • der Wein im übrigen den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Die Einzelnen Prädikate

Die einzelnen Prädikate sind Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein.

Bei dem Prädikat Kabinett müssen die auf lt. Beschreibung „Qualitätswein mit Prädikat“ genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Bei der Spätlese müssen die Weintrauben in einer späten Lese und in vollreifem Zustand geerntet worden sein,
  • Bei der Auslese dürfen nur vollreife Weintrauben unter Aussonderung aller kranken und unreifen Beeren verwendet werden.
  • Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder bereits überreife Beeren verwendet werden,
  • Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden. Ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügen auch überreife und eingeschrumpfte Beeren.
  • Für das Prädikat Eiswein müssen die verwendeten Trauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren gewesen sein. Das Prädikat Eiswein darf nur neben der anderen Prädikate zuerkannt und gebraucht werden.

Das Wort Kabinett, Spätlese und Auslese darf im Geschäftsverkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Getränke als Wein nicht gebraucht werden.

Wird ein badischer Wein mit einem Prädikat gekennzeichnet, ist die erteilte Prüfungsnummer hinzuzufügen und zur Kennzeichnung der Herkunft neben der Angabe des bestimmten Anbaugebietes „baden“ mindestens eine der folgenden zusätzlichen geographischen Angaben hinzuzufügen:

  • der Bereichsnahme aus dem die verwendeten Trauben stammen,
  • der Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils,
  • eine Groß- oder Einzellage, wobei hierzu zusätzliche der Name der entsprechenden Gemeinde oder des Ortsteils mit angegeben werden muß.

Verantwortlicher Redakteur/Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 II RStV ist Geschäftsführer Klaus Duffner, Escheckstr. 6, 78141 Schönwald

Zuletzt angesehen