Geschmacksangaben
Als Geschmacksangaben dürfen die Begriffe „trocken“, „halbtrocken“, „lieblich“ und „süß“ verwendet werden.
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Der Begriff „trocken“ darf nur angegeben werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt von bis höchstens 4 g/l oder bis höchstens 9 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
Berechnungsformel für die Obergrenze der zulässigen Restsüße für trocken dient:
Säuere + 2 jedoch nicht höher als 9.
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Der Begriff „halbtrocken“ darf für einen Wein verwendet werden, dessen Restzuckergehalt um nicht mehr als 10 g/l höher liegt als der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weines und 18 g/l nicht übersteigt:
Berechnungsformel für die Obergrenze der zulässigen Restsüße für halbtrocken dient:
Säure + 10 jedoch nicht höher als 18.
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Für die Geschmacksangabe „lieblich“ gilt ein max. Restzuckergehalt von max. 45 g/l und für „süß“ gilt nach oben keine gesetzliche Grenzen.